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Begonnen von lordp, November 24, 2012, 03:17:47 VORMITTAG

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lordp

Hallo,

ich hab da ein großes Lokal in einem EKZ, bei dem zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich eine Trennwand fehlt. Seit 2010 wurde bereits mehrmals (auch namentlich) angezeigt, aber bis jetzt ohne Auswirkung.

Frage: Wie groß soll der zeitliche Abstand zwischen den Anzeigen sein, so dass das als Wiederholungsdelikt zählt, und sich die Strafe dementsprechend erhöht? 4 Wochen? Kürzer?

admin

#1
xefxy



Wir haben das in der Gruppe diskutiert:


Wir meinen, DAS ist abhängig vom Arbeitswillen und der Rechtsauffassung des Sachbearbeiters/des Vorstandes der Bezirksverwaltung,
also Bezirkshauptmannschaft oder Magistr. Bezirksamt.

Besser ist es daher, in einem die

Anzeigen unter BC auch an info@krebspatienten.at und diversen örtlichen und regionalen und nationalen Politikern zu senden, wie
alois.stoeger@bmg.gv.at; barbara.prammer@parlament.gv.at; werner.faymann@bka.gv.at; michael.spindelegger@oevp.at; reinhold.mitterlehner@bmwfj.gv.at; karlheinz.kopf@oevpklub.at; josef.cap@spoe.at; eva.glawischnig-piesczek@gruene.at; comm-rep-vie@ec.europa.eu, fctcsecretariat@who.int; laszlo.andor@ec.europa.eu; Tonio.Borg@ec.europa.eu, buero.lh.platter@tirol.gv.at; georg.keuschnigg@parlament.gv.at, kurt.gruenewald@gruene.at; erwin.rasinger@oevp.at; Peter.KAISER@ktn.gv.at; uwe.scheuch@ktn.gv.at; franz.pietsch@bmg.gv.at; ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at; sabine.oberhauser@spoe.at; jennifer.sommer@spoe.at; gabriele.kotzegger@spoe.at; werner.kogler@gruene.at; peter.pilz@gruene.at; info@krebspatienten.at , heinz.fischer@hofburg.at, aon.914464109@aon.at
Hinweis: Seit 4 Jahren werden sie zum Nichtraucherschutz angeschrieben; keine Antworten oder wirkungslose Alibi-Mittelungen. Noch bis 31.12.2012: VP.LH. Platter, Tirol, Vors. der LH. Konferenzen; VP.BR. Keuschnigg, Tirol, Präs. Bundesrat.


Da das Lokal in einem EKZ ist, auch dieses anzeigen, wegen:
Bei allen Lokalen in EKZ erfolgt hiermit gleichzeitig Anzeige gegen den Centerbetreiber (§14 Abs.4 TG.), da dieser seinen unternehmerischen Pflichten zur Einhaltung des Tabakgesetzes vorsätzlich und andauernd nicht nachkommt (In EKZ besteht totales Rauchverbot seit 1.1.2005!)! Im Wiederholungsfalle ist â€" in Anlehnung des Erlasses von BM. Stöger (6/2010) - wegen besonders drastischer Nichtbeachtung und der Duldung der Gefahr schwerer Körperverletzung die Strafhöhe mit 10.000.- â,¬ anzusetzen.


Einkaufstentrum:
Sollte das Lokal einen abgetrennten Raucherraum haben,
muss auch der Nichtraucherbereich abgetrennt sein. Sonst Strafe, da ...
Die Begründungen der Anzeige werden erweitert!
Das o. a. Gastronomieunternehmen und die Centerleitung (mangelnde Bemühungspflicht) verstoßen auch aus nachstehenden Gründen gegen das Tabakgesetz seit 1.1.2005, laut TG.! Das Lokal hat einen Raucherraum und einen von der Mall räumlich nicht getrennten Nichtraucherbereich. Im Raucherraum waren Aschenbecher aufgestellt und es wurde geraucht. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur gilt im gesamten gastronomischen Betrieb Rauchverbot, da es einen Nichtraucherbereich gibt, der nicht räumlich abgetrennt von der Mall ist!


Da das Lokal bereits angezeigt wurde, ggf. auch in die Anzeige hinein oder beim Gewerbeamt separat anzeigen ........

Gewerberechtliche Konsequenzen:
Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 GewO) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es handelt sich hier nicht um eine „Kann-Bestimmung“, sondern um eine verpflichtende Vorgangsweise der Behörde. Die Volksanwaltschaft schreibt dazu in ihrem „Jahresbericht“ 2011: Umso wichtiger ist es daher, dass die Behörden bei wiederholten Übertretungen restriktiv vorgehen und erforderlichenfalls auch das Mittel der Entziehung der Gewerbeberechtigung anwenden. Er duldet vorsätzlich die Herbeiführung von tödlichen Erkrankungen durch Tabakrauch bei Nichtrauchern, und er fördert dies durch tägliche Vergehen gegen den Nichtraucherschutz lt. Tabakgesetz!

Wenn du willst, dann senden wir dir und dir eine Musteranzeige genau für die Situation deines Lokals!


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Warum nützt keine tägliche Anzeige?


Wegen Datenschutz erfährt man nicht, was mit der Anzeige geschah.
Eine neue Anzeige wäre nämlich erst dann sinnvoll, wenn bereits der Strafbescheid abgesandt wurde.

Da die Behörden sich den bequemeren Weg aussuchen, und den Wirt schonen. Tausende unschulf Tabakrauchschwerstgeschädigte sind den Beamten und den Politikern egal, vom Raucherschutzminister hinunter!

Es hilft auch wenig, DAS dazu zu vermerken:

Einzeldelikt vs. fortgesetztes Delikt:
Im Erkenntnis 2004/04/0185 des Verwaltungsgerichtshofes heißt es: Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ã,,hnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig
zu verhalten, erfasst…
und
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Demnach müssen alle oben genannten Bedingungen für ein „fortgesetztes Delikt“ vorliegen. Ohne die Rechtfertigung des Täters zu kennen, kann daher gar nicht von einem „fortgesetzten Delikt“ ausgegangen werden. Es muss der (bedingte) Vorsatz bzw. der Entschluss des Täters vorhanden sein, gegen das Tabakgesetz zu verstoßen. Hier ist natürlich auch zu berücksichtigen, um welche Verstöße gegen das Tabakgesetz es sich handelt. Gibt es beispielsweise keinen Nichtraucherraum nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes, ist die Tür zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum innerhalb eines gewissen Beobachtungszeitraumes immer geöffnet oder gilt absolutes Rauchverbot, weil es sich um einen Raum eines öffentlichen Ortes handelt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen (angezeigten) Taten. Hier kann man natürlich unterschiedlicher Rechtsauffassung sein â€" auch abhängig von der Art des Verstoßes gegen das Tabakgesetz. Meiner Meinung nach kann aber spätestens nach einem Zeitraum von vier Wochen zwischen zwei angezeigten Delikten bei den meisten
Sachverhalten nicht mehr von einem „fortgesetzten Delikt“ die Rede sein.
Unter Berücksichtigung der anderen Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes, müsste bei Feststellung eines fortgesetzten Delikts im Bereich des Tabakgesetzes außerdem auch von permanenten Verstößen zwischen zwei angezeigten Tatzeitpunkten ausgegangen, dies im Strafbescheid festgehalten werden und auch entsprechend seine Würdigung in der Strafhöhe und in gewerberechtlicher Hinsicht finden.
Daraus ist zu folgern: Die Behörde muss bei aufeinanderfolgenden Anzeigen zunächst von „Einzeldelikten“ ausgehen und kann nur nach Erhebung der näheren Umstände â€" insbesondere der Verantwortung des Beschuldigten â€" ein „fortgesetztes Delikt“ annehmen.


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Die Strafe beträgt beim 1. Mal bis 2.000.- Euro.
Laut Umfrage durch das BMfG aber ab 20.- Euro.
Im Wiederholungsfall ist die Strafe bis 10.000.- lt. Tabakgesetz, aber .....!


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Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351