Von: Karl Stangl [mailto:satisesto@yahoo.de]
Gesendet: Freitag, 27. Mai 2011 19:33
An: Erlacher Dietmar GMail
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Betreff: JEDES JAHR bis zu 50 TOTE bei WOHNUNGS-BRÄNDEN !
In den "SALZBURGER NACHRICHTEN" vom Freitag, 29.4.2011 auf der S. 10 gab es wieder einmal einen schauderbaren Bericht zu lesen über die kapnomanisch bedingte und verursachte "AUTO-PYROLYSE" (vulgo: Selbst - Abfackelung) eines schwerbehinderten Rauchers in der eigenen Wohnung unter schwerster Gefährdung aller Hausgenossen & Nachbarn.
Hier der auszugsweise Bericht von SN-Redakteur Berthold SCHMID:
GRAZ - WIEN - SALZBURG (SN-EIGENBERICHT).
Keine Rettung gab es am Mittwoch-Abend für einen 52-jährigen QUERSCHNITT-GELÄHMTEN in einer Grazer Kleinwohnung. Der Mann erstickte im Rauchgas, nachdem Feuer ausgebrochen war. Die Ermittler schließen nicht aus, daß der Gelähmte IM BETT GERAUCHT HAT und dabei eingeschlafen ist. Verzweifelte Versuche der Schwester des Opfers sowie einer Anrainerin, den Schwerstbehinderten noch zu retten, schlugen fehl. Diesen tragischen Fall nahm die Grazer Berufs-Feuerwehr neuerlich zum Anlaß, um auf lebensrettende Brand- und Rauchmelder aufmerksam zu machen. In der gesamten Siedlung befände sich kein einziger Rauch-Melder. Dabei sei die Anschaffung zu einem Stückpreis zwischen 15 und 20 Euro nicht teuer.
Das kann Rainer KOLATOR vom Kuratorium für Verkehrs-Sicherheit (KfV) in Salzburg nur bestätigen. "Eine akustische Warnung kann oft Schlimmeres verhindern. Gerade bei Bränden kann es für die Betroffenen sehr schnell gehen, vor allem wenn sie ahnungslos schlafen".
Bis zu 50 Menschen, wie 2008, sterben jedes Jahr in Ö. bei Wohnungs-Bränden, so das KfV. 2009 betrug die Zahl 36, im Jahre 2004 waren es 46. Doch eine weitere Entwicklung sorgt für Unbehagen: Die Zahl der häuslichen Unfälle, speziell bei Senioren im Alter von 60 plus......"
Text-Zitat Ende.
Und dazu möchte ich noch anmerken, daß in allen Objekten mit verpflichtenden Rauch-Meldern und Rauch-Abzug-Klappen nach den jeweiligen landesrechtlichen Bau-Vorschriften auch deutliche Hinweise auf das gesetzliche Rauch-Verbot nach § 13 Abs.1 TabakG erforderlich sind, wenn es sich um allgemein zugängliche Foyers, Entrees, Eingangsbereiche, Stiegenhäuser, Fluren und Gänge von Gemeinschafts-Immobilien handelt mit (auch nur potentiell möglichem) Verkehr von Besuchern & Kunden. Leider ist festzustellen, daß viele verantwortliche Inhaber/Betreiber/ Verwalter solcher Objekte dieser Obliegenheit nach den §§ 13b, 13c nicht nachkommen, wodurch die Strafbarkeit nach § 14 Abs.4 zweifelsfrei eintrittt. Diesbezüglich werden wir mit einem speziellen Appell nun an den ÖVI herantreten, an den Verband der Immobilien-Verwalter.