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Lüftungen, Raucherkabinen

Begonnen von admin, März 31, 2011, 23:08:20 NACHMITTAGS

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admin


Details auf:


http://www.aerzteinitiative.at/_Nichtraucher_1.htm

*Können Luftfilter ein Rauchverbot ersetzen? - Nein. Diese Geräte beseitigen nur sichtbare Rauchschwaden, reduzieren feine Rauchpartikel aber ungenügend. In der Regel ist schon ihr Luftdurchsatz unzureichend. Dazu müssten Filter ständig gewechselt werden. Eine wesentliche Fraktion des gefährlichen Nebenstromrauches wird überhaupt nicht reduziert: die schädlichen Gase (z.B. Benzol).  Auch im FlugzeugLüftungsanlagen schaffen keine rauchfreien Räume, sondern nur Rauchverbote. Das bewiesen sowohl Feldstudien in Gasthäusern wie Experimente in einer großen Klimakammer. In Finnland hat der Versuch versagt, Nichtrauchersektionen in Gasthäusern besser zu belüften. In Deutschland erhielt der "technische Nichtraucherschutz" ein Staatsbegräbnis. Aus dem österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetz wurde im §30 die Belüftung mit der BegründungItalien und anderen Ländern vorgeschrieben sind, wo der Gesetzgeber von Experten beraten wurde. Auch im Flugzeug können Klimaanlagen die verrauchte Luft nicht reinigen: Von den lungengängigen Staubteilchen stammen in der Raucherzone 95% und in der Nichtraucherzone 85% aus der Zigarette. Selbst teure gestrichen, dass sie die Gesundheitsschäden durch Passivrauchen nicht verhindern kann. Bei der Abweisung einer Klage gegen das Tabakgesetz hat der Verfassungsgerichtshof (G127/08-10) am 1.10.09 zwar richtig festgestellt: "Die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen muss daher gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch das Passivrauchen verhindert wird", er geht aber von der irrigen Annahme aus, dass es für Karzinogene und Feinstaub Schwellen gäbe, unterhalb derer keine Gesundheitsgefährdung, sondern nur eine Belästigung bestünde und verlangt daher auch keine separate Belüftung mit Unterdruck im Raucherraum, wie sie in Italien und anderen Ländern vorgeschrieben sind, wo der Gesetzgeber von Experten beraten wurde.
*Soll ich für die Raucher in meinem Betrieb ein Raucherzimmer einrichten oder eine Raucherkabine anschaffen? -Um das Geld sollten Sie lieber Betriebsseminare zur Raucherentwöhnung unterstützen. Nur wenn der Raucher ausstempeln und ins Freie gehen muss, wird ihm seine Sucht (und der Wunsch nach Entwöhnung) bewusst werden und er wird beginnen, sich für die angebotenen Raucherseminare im Betrieb zu interessieren. Nichtraucher brauchen dann nicht mehr mit dem Chef oder Kollegen in einen Raucherraum zu gehen, um in der Pause etwas zu besprechen und die Pause bekommt für alle wieder einen Erholungswert. Statt eine teure Raucherkabine anzuschaffen, die im Umluftbetrieb den Nichtraucherbereich nur ungenügend schützt, sollten Sie lieber Nikotinersatz zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung stellen.


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351

admin



Belüftung schützt nicht vor "Rauch-Strafe"


Das per Gesetz in Österreich geltende Rauchverbot in Gasträumen kann nicht durch eine besondere Lüftungsanlage umgangen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Entscheid festgestellt und damit den Einspruch einer Wiener Gastwirtin gegen eine Strafverfügung über 800 Euro abgelehnt. Die Gastronomin muss zahlen.


Die Wirtin war wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft worden, weil vier Gäste im Hauptraum des aus zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten geraucht hatten. Sie wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne, als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich möglich sei.


Die Argumentation der Lokalbesitzerin weiter: "Die Lüftungsanlage garantiere im Raucherbereich des Hauptraumes einen ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes) gänzlich ausgeschlossen sei. Eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei gesetzlich nicht zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage, sicher gestellt werden."


Dem widersprach der Gerichtshof in seinem Urteil: "Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränke vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss." Damit hätte der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum der gesamte Hauptraum dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur in den anderen (Neben-)Gasträumen gestattet werden dürfe.


Quelle: APA

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/chronik/2736431/belueftung-schuetzt-nicht-vor-rauch-strafe.story


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351