Von: krebspatient-krebsforum [mailto:krebspatient-krebsforum@utanet.at]
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 18:37
An:
Betreff: AW: Tabakgesetz, Arbeitsinspektorat
oder spricht das, z. B. für Kärnten, andere Worte???
http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=145.msg250#msg250Von: krebspatient-krebsforum [mailto:krebspatient-krebsforum@utanet.at]
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 18:34
An:
Betreff: Tabakgesetz, Arbeitsinspektorat
Guten Abend!
Unsere Mitteilungen diesbezüglich wurden vom BM. f. Soziales und v. BM. f. Wirtschaft abschlägig abgetan,
da das Tabakgesetz explizit bei Kontrollen der Arbeitsinspektion ausgenommen ist, bzw. alleine dem BMfG bzw. den Bez.Hptm. unterstellt ist!
http://rauchersheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=488.msg1678#msg1678Bitte auch auf
www.sis.info die Suchfunktion mit „Arbeitsinspektorat“ verwenden!
MfG.
D. Erlacher
Somit hilft wohl nur: täglich möglichst viele Anzeigen!
Von:
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 18:20
An: krebspatient-krebsforum
Betreff: Re: Sympathisanten - Montag
S. g. Herr Erlacher,
vielen Dank für Ihre Bemühungen, der Juli-Erlass stimmt positiver
ich habe jetzt noch eine andere Idee, die sich - so scheint es mir - leicht umsetzen lässt:
es geht um die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, für die die Arbeitsinspektionen zuständig sind, es geht um den Schutz der Mitarbeiter in der Gastronomie.
Zusätzlich zu den direkten Anzeigen der Gastronomie, kann der politische Druck erhöht werden, wenn die Gastronomischen Betriebe dem Arbeitsinspektorat angezeigt werden.
Da nur 19 Inspektorate zuständig sind, würde sich auch eine Pauschalanzeige anbieten: etwa aus dem Herold alle Kärntner Betriebe dem AI 13 zu melden,
was halten Sie davon?
LG
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Arbeitsinspektorate/default.htm Aufgaben der Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in den Betrieben.
Wir nehmen als Partei unsere Aufgaben im Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren wahr.
Wir informieren und beraten rechtsverbindlich und unentgeltlich in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.
Im Rahmen unseres Wirkungsbereiches vermitteln wir bei widerstreitenden Interessen in der Arbeitswelt.
Wir ermitteln bei Arbeitsunfällen und Beschwerden über Missstände.
Wir sind an nationalen und internationalen Projekten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beteiligt.
In Vorträgen, Schulungen und Diskussionen wirken wir bei der Aus- und Weiterbildung von Verantwortlichen im Arbeitsschutz mit.
Wir sensibilisieren durch unser Wirken die Gesellschaft für die Fragen der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit.
Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln z.B.
• den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge,
• den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z.B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien,
• Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie z.B. Lärm,
• Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
• die Unterweisung und Untersuchungen,
• die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen,
• die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren,
• Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
§ 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,
2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
6. die Heimarbeit.
(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.
(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens zweimal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befaßten Behörden beigezogen werden.
(6) Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.