Liebe Mitstreiter,
durch die Nichtraucherzeitung des Herrn Rockenbauer habe ich erfahren, dass E-Zigaretten ab 20.5.2016 den gleichen Verboten in der Öffentlichkeit und der Gastronomie unterliegen wie die Tabakzigaretten! Das habe ich bisher nicht gewusst! Das wurde doch bisher gar nicht in der Öffentlichkeit kommuniziert, oder? Ich halte das für sensationell.
„§ 13d. Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.“
§ 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13a samt Überschrift und § 13b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft. § 13d in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.“
„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette“
Beste Grüße,