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Die Behörde will nicht, ist untätig, obwohl ......! Daher ab sofort ........!

Begonnen von admin, Juni 24, 2009, 12:39:50 NACHMITTAGS

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admin


1) Die Anzeige muss jede Polizeidienststelle (§6 AVG) und Bez. Haptmannschaft bzw. Magistrat (auch von sich aus: §25 VSG) entgegennehmen.

2) Die Anzeige ist auf Wunsch des Anzeigers vollkommen anonym entgegen zu nehmen.

3) Bei der Bearbeitung der Anzeige ist unverzüglich vorzugehen, ohne Bedacht ob diese namentlich oder anonym erfolgte.

3) Vorteilhaft: Anzeige zu Hause schreiben, mit den üblichen Daten (ohne Absender), aber mit Vermerk:

Abschriftlich an        Alois Stöger diplome, BM. für Gesundheit, alois.stoeger@bmg.gv.at
                            Dr. Reinhold Mitterlehner, BM. für Wirtschaft, Familie und Jugend, reinhold.mitterlehner@bmwfj.gv.at
                            Rudolf Hundstorfer, BM. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, briefkasten@bmsk.gv.at
                            Herbert Tumpel, AK. Präsident, Herbert.Tumpel@akwien.at
                            Erich Foglar, Gew. Präsident, erich.foglar@oegb.at


   


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351

admin


Nichtraucherschutzgesetz: Behörde muss Informanten nicht preisgeben

Posted by: stweinberger on 17.02.2010 
Tagged in: Pro Rauchfrei , Nichtraucherschutz , Nichtraucher
stweinberger

Ordnungsbehörden sind nicht verpflichtet, Namen und Adressen von Informanten preiszugeben, die auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hingewiesen haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schleswig in Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Inhaberin einer Kieler Gaststätte auf Akteneinsicht geklagt, nachdem gegen sie Anfang 2008 nach mehreren Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung für den Fall weiterer Verstöße erlassen worden war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte sie Einsicht in die Akten der Behörde beantragt, um gegen die der Behörde namentlich bekannten Informanten gegebenenfalls später ein Hausverbot für ihre Gaststätte zu verhängen. Die Landeshauptstadt Kiel lehnte diesen Antrag ab. Akteneinsicht könne nur nach vorheriger Unkenntlichmachung der betroffenen Namen gewährt werden. Es seien überwiegende schutzwürdige Interessen der Informanten gegeben und könne auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht hingenommen werden, dass Bürger, die sich an die Ordnungsbehörde wendeten, um zu ihrem Recht zu kommen, deswegen negative Folgen befürchten müssten. Darüber hinaus sei die Behörde auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, wenn sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen solle.
Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist jetzt vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen worden. Weder das allgemeine Verwaltungsrecht noch das Schleswig-Holsteinische Informationsfreiheitsgesetz gewähre der Gaststätteninhaberin einen Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Sowohl nach dem Landesverwaltungsgesetz als auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gehe das persönliche Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung ihrer Namen dem Interesse der Gaststätteninhaberin vor. Überdies fehle es auch an der nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderlichen besonderen rechtlichen Beziehung zwischen dem Informationssuchenden â€" hier: der Gaststätteninhaberin â€" und den Betroffenen. Diese Beziehung könne insbesondere auch nicht aus dem Hausrecht eines Gastwirts abgeleitet werden, da das Recht, Hausverbote auszusprechen, grundsätzlich gegenüber jedermann bestehe, ohne das eine besonders herausgehobenen Beziehung bestehen müsse.

http://www.pro-rauchfrei.org/pro-rauchfrei-klub/blog/nichtraucherschutzgesetz-behoerde-muss-informanten-nicht-preisgeben-.html


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351