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UVS-Wien Urteile: II

Begonnen von Gesunde Luft, Dezember 05, 2012, 22:06:11 NACHMITTAGS

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admin

#1

und jetzt auch ...


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUT_WI_20121024_04G141300_2012_00&ResultFunctionToken=553ebc0e-1c6b-4cba-87da-b0bb8c9916c8&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&Bundesland=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.1991&BisDatum=05.12.2012&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz


Ob er wohl die neuen, derzeit laufenden Anzeigen/Strafbescheide bezahlen wird,
oder wieder "billigst" dagegen beruft (ca. 10 % der Strafe, für ca. 3 Hofräte, Schreiber, Beisitzer, zig Stunden Vorbereitungen, Zeugen die nur das Fahrtgeld bekommen, ff.!

DAS sind die Wiener VIP-Unternehmer: nicht einmal zu den "Schandtaten" stehen,
wodurch wahrscheinlich auch in dessen Lokalen seit 1.1.2009 (Gesetz) tausende Tabakrauch-Schwersterkrankte Kinder, Jugendliche, Erwachsene "entstanden sind".



Gruß aus Innsbruck,

der Tiroler Adler sieht mehr!

"Krebspatienten für Krebspatien" verspricht:

wir werden weiter berichten"


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351

admin

#2
xxdgfzz



Anmerkung:

Zeugen sitzen oft beim UVS. Eine Stunde und mehr an Wartezeit ist keine Ausnahme.
Es gibt Fahrtgeld, öffentliches Verkehrsmittel.
Es gibt aber (quasi) keine Entschädigung für Zeitversäumnis, weder für Anreisen noch für Aufenthalte; auch nicht, wenn die Anreise 500 km beträgt!

Anderseits kann der Beschuldigte um 10 % der (endgültigen!) Strafe(diese wird oft halbiert bzw. stark reduziert) gegen den Strafbescheid berufen, mehrere Verhandlungen verlangen, ff.
Auch wird das Vermögen und Einkommen des Beschuldigten ohne Nachweis vom UVS zur Kenntnis genommen, detto sonstige "Verbindlichkeiten". Lediglich "einschlägige Vormerkungen" finden Beachtung.

Ist DAS korrekt?


Dietmar Erlacher, info@krebspatienten.at

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Es gibt scheinbar ein Forum des UVS, nämlich zum Tabakgesetz ff. hier: http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/08/20/tabakgesetz-und-nichtraucherschutz-divergierende-judikatur-der-hochstgerichte/comment-page-1/#comment-615


Tabakgesetz und Nichtraucherschutz: Divergierende Judikatur der Höchstgerichte ?


Geschrieben von Redaktion - 20. August 2013

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235) über die Abweisung der Beschwerde eines Wiener Gastwirtes gegen seine Bestrafung durch den UVS Wien sorgt weiter für Aufregung.

Die Gastwirte sehen durch dieses Urteil alle baulichen Bemühungen zur Gewährleistung des Nichtrauchschutzes vernichtet. Das Urteil wird so gelesen, dass ab sofort alle Nichtraucher-Bereiche für Nichtraucher erreichbar sein müssen, ohne durch den Raucherbereich gehen zu müssen. Dem gegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.2009, Zl. G127/08, unter dem Blickwinkel der Gesundheitsgefährdung verneint, dass der Gesetzgeber eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen verlangt.

Vielmehr ist die betreffende Wortfolge nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung sichergestellt wird, die die Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte.

Durch die Sicherstellung der Bedingung, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, wird nach Auffassung des Gerichtshofes gewährleistet, dass das Rauchverbot nicht umgangen wird. Das Rauchverbot würde umgangen werden, sobald eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch die Einwirkung von Tabakrauch zu befürchten ist.

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Dr. Stefan Strasser sagte
20. August 2013 um 11:37

Zitat: “Das Rauchverbot würde umgangen werden, sobald eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch die Einwirkung von Tabakrauch zu befürchten ist.”

Der Punkt ist sehr interessant.
Wie ist das für Asthma-, COPD- und Herzpatienten (immerhin einige 100.000 Patienten in Ö)?
Da genügen ja bereits geringe Mengen, so wie sie in beinahe jedem “Nichtraucherraum” eines getrennten Lokals nachgewiesen wurden (siehe die Untersuchungen von Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger).
http://derstandard.at/1363711057700/Rauchen-in-Lokalen-Hohe-Belastung-mit-Ultrafeinstaub

Die Frage ist dann, ob die derzeitige Raumtrennung lt. Tabakgesetz überhaupt zulässig ist.

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Lupo sagte

20. August 2013 um 16:10

“…unter dem Blickwinkel der Gesundheitsgefährdung verneint, dass der Gesetzgeber eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen verlangt…”
Das bezieht sich ja offenkundig nur auf “Kunden”. Es darf aber nicht vergessen werden, dass das Rauchverbot auch dem Schutz der Angestellten dient. Deren Schutz würde aber sogleich weg sein, wenn sie sich eigentlich (als ihren “Ausgangsstandort”, der ja meist bei der “Schank” ist) dauernd im Raucherbereich aufhalten müssten.



ff. ?


Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351

admin


Fortsetzung ....


Dietmar Erlacher, Krebspatient, Bundesobmann des Vereins Krebspatiententen für Krebspatienten sagte
20. August 2013 um 16:21

Zitat: “………… Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte.”

Schon 2008 war es der Gastronomie nicht möglich, eine ähnliche Vorgabe des BMfG nachweislich umzusetzen.

Seit 1.1.2009:
Der “Besuch” beginnt beim Eingang!
Betritt man als chronisch erkrankter Nichtraucher ein Lokal, will man zuerst einmal bereits beim Eingang erkennen, was einen drinnen erwartet. Wenn es ein Mehrraumlokal ist, dann müsste eben zuerst der Nichtraucherbereich (ausgeführt lt. TG.) sein, mit Zugang zu den Toiletten, und nur ein Nebenraum(!) â€" mit selbstschließender Türe â€" kann Rauchern vorbehalten werden.
DAS wurde und wird aber von den notorisch gesetzwidrigen Wirten bis heute nicht im Entferntesten umgesetzt geschweige eingehalten.
WARUM? Weil es keine behördlichen Kontrollen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes gibt!


http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/08/20/tabakgesetz-und-nichtraucherschutz-divergierende-judikatur-der-hochstgerichte/



Daher noch mehr (anonyme) ANZEIGEN durch couragierte Bürger in Österreich, laut

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=1073.msg6351#msg6351