Die Regelungen des neuen Tabakgesetzes im Überblick
Detailierte Informationen finden Sie auf den Seiten der
Initiative Ärzte gegen Raucherschäden
Seit 1.1.2005 gilt grundsätzlich Rauchverbot an folgenden öffentlichen Orten und Gastronomiebereichen in öffentlichen Einrichtungen
- In Einkaufszentren, in offenen Gastronomiebereichen in Einkaufszentren, Supermärkten, ...
- In Tankstellen, Verkehrseinrichtungen, ...
- In den Gängen von Dienststellen des Bundes und der Länder,...
- In Kinos, Theatern, ...
Ausnahmen gibt es nur für geschlossene Räume in denen gewährleistet ist,
dass der Tabakrauch nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.
Seit 1.1.2009 gilt grundsätzlich Rauchverbot in folgenden Bereichen:
- In Speiselokalen, Diskotheken, Bars, Imbissbuden, Werks- oder Betriebskantinen, Heurigen und Buschenschänken
- In Hotels, Betrieben zur Beherbergung von Gästen und Privatzimmervermietungen, Schutzhütten,...
- Bei öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden
und öffentlich zugänglich sind
z.B. Feuerwehrfeste, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen
- Die Bestimmungen gelten ebenso
- bei geschlossenen Veranstaltungen wie Familienfeiern (Taufen, Hochzeiten, ...)
und Betriebsfeiern und Vereinsfeiern (Weihnachtsfeiern ...)
- wenn für das Betreten Eintrittskarten verlangt werden,
z.B. in Diskotheken, Bars, Nachtklubs ...
- für Vereine (auch für Raucherclubs)
Es gibt nur wenige Ausnahmen:
- In Betrieben mit mehreren Räumen darf das Rauchen in einem Extrazimmer gestattet werden
- wenn der Nichtraucherbereich mindestens 50 % des Verabreichungsbereiches einnimmt
- wenn es sich beim Nichtraucherraum um den Hauptraum handelt
(das heißt um den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit)
- wenn der Tabakrauch aus dem "Extrazimmer", in dem geraucht werden darf,
nicht in die übrigen Räume dringt.
Dieser muss (außer beim Durchschreiten) mit einer Tür verschlossen sein.
- Kleine Lokale mit nur einem Gastraum dürfen das Rauchen gestatten
- wenn die Grundfläche des Gastraumes (inklusive Theke
) weniger als 50mē misst.
- Lokale mit nur einem Gastraum und bis zu 80mē Grundfläche des Gastraumes dürfen das Rauchen gestatten.
- wenn eine Raumteilung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen
nicht zulässig ist.
-
Die Bestimmungen treten grundsätzlich mit 1. 1. 2009 in Kraft,
für Ein-Gastraum- Lokale gilt eine Übergangsfrist,
wenn Maßnahmen
(z.B ein Ansuchen für die Genehmigung eines Umbaus)
zur Schaffung eines Extrazimmers unverzüglich,
jedenfalls aber noch vor Ablauf des Jahres 2008, in die Wege geleitet wurden.
(Das kann jedoch von Ihnen nicht überprüft werden, sondern nur von den zuständigen Behörden,
es ist deshalb für eine Anzeige ohne Belang)
Welche Behörde ist zuständig?
- Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
das ist die Bezirkshauptmannschaft oder der Stadtmagistrat
in deren/dessen Sprengel sich der Gastronomiebetrieb befindet.
- Die Behörde wird erst bei Verdacht auf einen Verstoß
gegen das Tabakgesetz tätig,
z.B. bei Meldungen, Beschwerden,
Anzeigen etc. über die Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzes.
Kennzeichnungspflicht
-
Am Eingang des Lokals / Gasthauses sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum
muss durch einen Aufkleber kenntlich gemacht werden, ob Rauchverbot gilt oder nicht.
In Räumen, in denen geraucht werden darf ist folgenderder Warnhinweis anzubringen:
"Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen"
Bemühungspflicht der Inhaberin oder des Inhabers
-
Der Inhaber oder die Inhaberin des Gastronomiebetriebes hat für die Einhaltung
der Nichtraucherschutzbestimmungen zu sorgen,
also auch dafür,
dass in den Räumen, in denen Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird.